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Unterführung

Aus VV-WSV 1102

nicht : Durchlass

Begriffsnummer

5.3.2

Definition

Kreuzungsbauwerk, in dem ein Verkehrsweg (z.B. Straße, Eisenbahn) etwa in Geländehöhe z.B. durch einen Kanaldamm geführt wird.

Beispiele

Zusätzliche Erläuterung

Abgrenzung gegen Kanalbrücke: Bei einer Straßenunterführung unter einem Schifffahrtskanal oder Schleusenkanal ist in der Regel zwischen Kanalsohle und Unterführungsoberkante ein Stück Damm vorhanden, zumindest besteht keine eigene Tragkonstruktion für das Kanalbett selbst; handelt es sich um eine eigene Tragkonstruktion, dann läge der Fall der Kanalbrücke vor. Unterführungen, die bei offener Bauweise länger als 80 m sind, zählen (nach DIN 1076) als Tunnel.