Unterführung
Aus VV-WSV 1102
nicht : Durchlass
Begriffsnummer
5.3.2
Definition
Kreuzungsbauwerk, in dem ein Verkehrsweg (z.B. Straße, Eisenbahn) etwa in Geländehöhe z.B. durch einen Kanaldamm geführt wird.
Beispiele
Zusätzliche Erläuterung
Abgrenzung gegen Kanalbrücke: Bei einer Straßenunterführung unter einem Schifffahrtskanal oder Schleusenkanal ist in der Regel zwischen Kanalsohle und Unterführungsoberkante ein Stück Damm vorhanden, zumindest besteht keine eigene Tragkonstruktion für das Kanalbett selbst; handelt es sich um eine eigene Tragkonstruktion, dann läge der Fall der Kanalbrücke vor. Unterführungen, die bei offener Bauweise länger als 80 m sind, zählen (nach DIN 1076) als Tunnel.