Schutzhafen
Aus VV-WSV 1102
nicht: Sicherheitshafen
Begriffsnummer
3.2.9
Definition
Zufluchtshafen für Wasserfahrzeuge bei widrigen Verhältnissen, z. B. Hochwasser, Eis, Sturm (s. Friesecke § 1 Rdnr. 25).
Beispiele
Zusätzliche Erläuterung
Hochwassergeschützte Liegestellen, z. B. in Schleusenkanälen, sind keine Schutzhäfen.