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Schutzhafen

Aus VV-WSV 1102

nicht: Sicherheitshafen

Begriffsnummer

3.2.9

Definition

Zufluchtshafen für Wasserfahrzeuge bei widrigen Verhältnissen, z. B. Hochwasser, Eis, Sturm (s. Friesecke § 1 Rdnr. 25).

Beispiele

Zusätzliche Erläuterung

Hochwassergeschützte Liegestellen, z. B. in Schleusenkanälen, sind keine Schutzhäfen.