Nebengewässer
Aus VV-WSV 1102
Begriffsnummer
0.4.6
Definition
Gewässer, das n i c h t zu einer Bundeswasserstraße gehört und deshalb selbständig ist, das jedoch im Eigentum des Bundes steht oder zu dem, soweit im Eigentum Dritter, die WSV eine Aufgabenbeziehung hat.
Beispiele
Zusätzliche Erläuterung
Aus praktischen Gründen haben eine Reihe von Nebengewässern mit hydrologischer Verbindung zu einer Bundeswasserstraße Bundeswasserstraßen-Identnummern erhalten (s. VV-WSV 11 03Teil 3, Abschn. 2.1 Abs. 3 Nr. 2 und 3, Abschn. 2.3 und Vordruck 2). Nur alle übrigen Nebengewässer werden mit einer Objekt-Identnum-mer in OUGr 644 erfasst.