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Inneres Gewässer

Aus VV-WSV 1102

Begriffsnummer

0.3.7

Definition

Teil des Küstengewässers zwischen der Uferlinie an der Festlandküste oder der seewärtigen Begrenzung der Binnengewässer einerseits und der Basislinie des Küstenmeeres andererseits.

Beispiele

Zusätzliche Erläuterung

Hierzu gehören an der Nordsee das Wattenmeer (zwischen Festland und vorgelagerter Inselkette) und die Meeresbuchten (z. B. Jadebusen), an der Ostsee die Bodden, Förden, Haffs, Meeresarme (z. B. Schlei), Meeresbuchten und Sunde (s. DIN 4049-3). Völkerrechtlich zählen auch die Binnengewässer zu den inneren Gewässern, d.h. alle Gewässer landwärts der Basislinie des Küstenmeeres gehören zu den inneren Gewässern. (s. SRÜ) = „Binnengewässer“ nach WRRL.