Hafen
Aus VV-WSV 1102
Begriffsnummer
3.3.5
Definition
Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers - von der Wasserstraße durch Bauwerke getrennt oder nicht getrennt - und Landflächen in einem festgelegten Gebiet mit Einrichtungen für das Liegen, Laden, Löschen u. dgl. von Wasserfahrzeugen sowie zum Lagern von Gütern (vgl. DIN 4054).
Beispiele
Zusätzliche Erläuterung
Ein Hafen bietet Wasserfahrzeugen, soweit er durch Bauwerke von der Wasserstraße getrennt ist, einen gesteigerten Schutz z. B. vor Wellen, Strömung, Eisgang, durchgehendem Schiffsverkehr. Häfen ohne bauliche Trennung von der Wasserstraße können der Form nach sein : Parallelhäfen, Dreieckhäfen oder Mehreckhäfen. Hafenanlage + Schiffsschleusenanlage + …… = Hafenanlagenkomplex. Zu Hafenarten, Hafenbestandteilen, Hafenausrüstung und Einrichtungen in Häfen s. DIN 4054. Zur Zugehörigkeit von Häfen zu Bundeswasserstraßen s. VV-WSV 14 01 Abschn. 5.10.