Binnenwasserstraße des Bundes: Unterschied zwischen den Versionen
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|definition=Binnengewässer als Wasserstraße des Bundes, gegen das Küstengewässer gesetzlich abgegrenzt durch die „seewärtige Begrenzung“ (vgl. DIN 4054, § 1 Abs. 2 Satz 1 und Anlage 1 WaStrG). | |definition=Binnengewässer als Wasserstraße des Bundes, gegen das Küstengewässer gesetzlich abgegrenzt durch die „seewärtige Begrenzung“ (vgl. DIN 4054, § 1 Abs. 2 Satz 1 und Anlage 1 WaStrG). | ||
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Aktuelle Version vom 12. Juli 2017, 12:37 Uhr
Begriffsnummer
0.4.2
Definition
Binnengewässer als Wasserstraße des Bundes, gegen das Küstengewässer gesetzlich abgegrenzt durch die „seewärtige Begrenzung“ (vgl. DIN 4054, § 1 Abs. 2 Satz 1 und Anlage 1 WaStrG).
Beispiele
Zusätzliche Erläuterung
Die Binnenwasserstraßen des Bundes unterscheiden sich in solche, „die dem allgemeinen Verkehr dienen“, wie sie in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG aufgeführt sind (s. VV-WSV 14 01 Abschn. 1.4), die nicht in der Anlage 1 zum WaStrG aufgeführt sind, sondern in einem eigenen Verzeichnis als „sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes“ (s. VV-WSV 14 01 Abschn. 1.8).