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Eingriff

Aus BAWiki

Definition

Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, sind nach § 18 Abs. 1 BNatSchG als Eingriffe zu werten. Sofern durch die UVU erheblich nachteilige Auswirkungen festgestellt werden, die als Eingriffe zu bewerten sind, ist der Verursacher verpflichtet, sie zu vermeiden und unvermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen) (§ 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG). Das Instrument zur Darstellung dieser Maßnahmen ist der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) nach § 20 Abs. 4 BNatSchG.

Synonyme

Abkürzungen

keine

Quellen

Handbuch Umweltbelange an Bundeswasserstrassen

Verwandte Begriffe

Eingriffsregelung

Weiterführende Links


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