Alternativenprüfung
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Definition
Ein formeller Nachweis über die Prüfung von zumutbaren Alternativen. Das Fehlen zumutbarer Alternativen in diesem Sinn bedingt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Projektziele nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind. Den unterschiedlichen Begriffen ist gemein, dass es sich um unterschiedliche technische Möglichkeiten handelt, das Projektziel zu erreichen. Eine Variante, die auf ein anderes Projekt hinausläuft ist keine Alternative im Sinne der genannten Vorschriften, sie muss von der Planfeststellungsbehörde nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2004, 4 A 11/02). Varianten, die nicht ernsthaft in Betracht kommen, müssen ebenfalls nicht in den Abwägungsprozess eingestellt werden (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 09.06.2004, 9 A 11/03).
Synonyme
Abkürzungen
keine
Quellen
Handbuch Umweltbelange an Bundeswasserstrassen