Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
Aus BAWiki
Definition
Ein zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß FFH-RL auszuweisendes Gebiet. Nach § 10 Abs. 1 Pkt. 5. BNatSchG Gebiet, das nach gemeinschaftlicher Bewertung gemäß Anhang III der FFH-RL auszuweisen ist, jedoch vom Mitgliedstaat noch nicht rechtskräftig als Schutzgebiet ausgewiesen wurde.
Synonyme
Abkürzungen
keine
Quellen
Handbuch Umweltbelange an Bundeswasserstrassen