Brücke/Steg
Aus VV-WSV 1102
Begriffsnummer
5.1.1
Definition
Kreuzungsbauwerk mit eigener Tragkonstruktion zum Überführen von Verkehrswegen (z.B. Straßen, Eisenbahnen) oder Materialtransportvorrichtungen (z.B. Förderbänder, Rohrleitungen) über ein Gewässer, andere Verkehrswege oder tiefer liegendes Gelände; bei kleineren Verhältnissen : Steg (vgl. DIN 1076, 4047-5).
Beispiele
Zusätzliche Erläuterung
Hiervon ist i.S. des ObKat zu unterscheiden die Kanalbrücke als ein künstliches Gewässerbett einer Binnenwasserstraße. Die Benennung richtet sich nach dem überführten, nicht nach dem gekreuzten Verkehrsweg u. dgl., z.B. Straßenbrücke über den Schifffahrtskanal; Sammelbenennung: „Brücken über den MLK“ - nicht „Kanalbrücken“. Brücken engen den Abflussquerschnitt eines Gewässers nicht erheblich ein - im Gegensatz zum Durchlass. Brücken nebeneinander gelten i.S. des ObKat als jeweils selbständige Objekte, wenn sie keine Objektteile (z.B. Unterbau) gemeinsam haben. Rohrleitungen z.B. können als Rohrbrücke (Teil III 516) überführt werden, die dann ein selbständiges Objekt ist. Sie können aber auch unter einer z.B. Straßenbrücke überführt werden und sind dann ein Objektteil (unselbständiges Objekt 0.1.3) der Straßen-brücke (Teil IV, Bl. 16/26: 512.880).