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Definition

Der TdV ist bei Ausbau, Neubau oder Beseitigung einer Bundeswasserstraße im Regelfall die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Wasser- und Schifffahrtsamt oder ein (Wasserstraßen-) Neubauamt. Gemäß § 12 Abs. 5 WaStrG können Ausbau und Neubau im Einzelfall auch Dritten zur Ausführung übertragen werden. In diesem Fall ist der TdV der jeweilige Dritte.

Synonyme

Abkürzungen

TdV

Quellen

Handbuch Umweltbelange an Bundeswasserstrassen

Verwandte Begriffe

Weiterführende Links


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