Träger des Vorhabens
Aus BAWiki
Definition
Der TdV ist bei Ausbau, Neubau oder Beseitigung einer Bundeswasserstraße im Regelfall die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Wasser- und Schifffahrtsamt oder ein (Wasserstraßen-) Neubauamt. Gemäß § 12 Abs. 5 WaStrG können Ausbau und Neubau im Einzelfall auch Dritten zur Ausführung übertragen werden. In diesem Fall ist der TdV der jeweilige Dritte.
Synonyme
Abkürzungen
TdV
Quellen
Handbuch Umweltbelange an Bundeswasserstrassen