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Ufer: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 23. Oktober 2019, 10:47 Uhr

Definition

Seitlicher Teil des Gewässerbetts.; Seitlicher Teil des Gewässerbetts vom Uferfuß (Schnittlinie mit der Gewässersohle) bis zur Oberkante der Uferböschung oder Uferwand bzw. bis zur Oberkante des Flussseitendammes oder Kanalseitendammes. Während hydrologisch und nach § 8 Abs. 2 WaStrG (s. Friesecke § 8 Rdnr. 7) für die Unterhaltung das gesamte Gewässerbett (bis zur Uferoberkante) zum Gewässer gehört, zählt bei einer Binnenwasserstraße als Gewässer im Rechtssinn (nach Landeswasserrecht) nur der Teil des Gewässerbetts unterhalb der Uferlinie (i.d.R. bei MW) als Gewässerbett.

Synonyme

Abkürzungen

Quellen

DIN 4054; DIN 4049-3; Objektkatalog der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung aus Verwaltungsvorschrift VV- WSV 1102, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, Berlin, Bonn 2005

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