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Aktuelle Version vom 12. Dezember 2017, 10:32 Uhr
Definition
Der TdV ist bei Ausbau, Neubau oder Beseitigung einer Bundeswasserstraße im Regelfall die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Wasser- und Schifffahrtsamt oder ein (Wasserstraßen-) Neubauamt. Gemäß § 12 Abs. 5 WaStrG können Ausbau und Neubau im Einzelfall auch Dritten zur Ausführung übertragen werden. In diesem Fall ist der TdV der jeweilige Dritte.
Synonyme
Abkürzungen
TdV
Quellen
Handbuch Umweltbelange an Bundeswasserstrassen