Schadensklasse: Unterschied zwischen den Versionen
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|definition=Folgende Definitionen der Schadensklassen werden im Rahmen der Bauwerksinspektion nach VV-WSV 2101 verwendet: Schadensklasse 1: Schaden der aktuell die Tragfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt und vermutlich auch zukünftig nicht beeinträchtigen wird. Dies können z.B. Schäden sein, die seit der Errichtung des Bauwerks vorhanden sind und sich seither nicht mehr verändert haben. Schadensklasse 2: Schaden der aktuell die Tragfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt, aber mit vermuteter Entwicklung eine Beeinträchtigung darstellen wird. Eine weitere Beobachtung im Rahmen des vorgesehenen Prüfzyklus ist ausreichend. Schadensklasse 3: Schaden, der aktuell die Tragfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt; beides sind aber noch gegeben. Es ist zu prüfen, ob die weitere Beobachtung im Rahmen des vorgesehenen Prüfzyklus ausreichend ist oder ob eine Verkürzung des Intervalls erforderlich ist. Schadensklasse 4: Die Tragfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit des Bauteils sind nicht mehr gegeben. Schaden, der eine akute Gefährdung für die Menschen darstellt und/oder die Nutzung dieses Bauteils nicht mehr möglich macht. Während der Bauwerksprüfung sind sofortige Maßnahmen erforderlich, welche die Gefahr für Leib und Leben ausschließen bzw. abwenden. | |definition=Folgende Definitionen der Schadensklassen werden im Rahmen der Bauwerksinspektion nach VV-WSV 2101 verwendet: | ||
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Version vom 7. Februar 2017, 13:58 Uhr
Definition
Folgende Definitionen der Schadensklassen werden im Rahmen der Bauwerksinspektion nach VV-WSV 2101 verwendet:
Schadensklasse 1: Schaden der aktuell die Tragfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt und vermutlich auch zukünftig nicht beeinträchtigen wird. Dies können z.B. Schäden sein, die seit der Errichtung des Bauwerks vorhanden sind und sich seither nicht mehr verändert haben.
Schadensklasse 2: Schaden der aktuell die Tragfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt, aber mit vermuteter Entwicklung eine Beeinträchtigung darstellen wird. Eine weitere Beobachtung im Rahmen des vorgesehenen Prüfzyklus ist ausreichend.
Schadensklasse 3: Schaden, der aktuell die Tragfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt; beides sind aber noch gegeben. Es ist zu prüfen, ob die weitere Beobachtung im Rahmen des vorgesehenen Prüfzyklus ausreichend ist oder ob eine Verkürzung des Intervalls erforderlich ist.
Schadensklasse 4: Die Tragfähigkeit und/oder Gebrauchstauglichkeit des Bauteils sind nicht mehr gegeben. Schaden, der eine akute Gefährdung für die Menschen darstellt und/oder die Nutzung dieses Bauteils nicht mehr möglich macht. Während der Bauwerksprüfung sind sofortige Maßnahmen erforderlich, welche die Gefahr für Leib und Leben ausschließen bzw. abwenden.
Synonyme
Abkürzungen
keine
Quellen
Merkblatt "Schadensklassifizierung an Verkehrswasserbauwerken (MSV)"