Unspezifische Ausrüstung einer Anlage: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Juni 2017, 15:57 Uhr
Begriffsnummer
0.2.10
Definition
Fest eingebaute Einrichtungen, Geräte, Leitungen u. dgl. sowie bewegliche Geräte und sonstige Gegenstände, die den bestimmungsgemäßen Betrieb und/oder die bestimmungsgemäße Nutzung einer Anlage ermöglichen oder erleichtern sowie den Schutz einer Anlage und/oder die Sicherheit von Menschen gewährleisten, soweit diese nicht schon zu einer spezifischen Bauwerksausrüstung/Gebäudeausrüstung gehören.
Beispiele
Zusätzliche Erläuterung
Die Grenze zwischen unspezifischer Ausrüstung einer Anlage und spezifischer Bauwerksausrüstung/Gebäudeausrüstung bildet bei einer Versorgungsleitung z.B. der Hausanschluss.