Spezifische Bauwerks-ausrüstung/Gebäudeausrüstung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 27. Juni 2017, 15:57 Uhr
Begriffsnummer
0.2.9
Definition
Fest eingebaute Einrichtungen, Geräte, Leitungen u. dgl. sowie bewegliche Geräte und sonstige Gegenstände, die den bestimmungsgemäßen Betrieb und/oder die bestimmungsgemäße Nutzung eines Bauwerks/Gebäudes ermöglichen oder erleichtern sowie den Schutz eines Bauwerks und/oder die Sicherheit von Menschen gewährleisten
Beispiele
Zusätzliche Erläuterung
Hierzu gehört der Bereich der Haustechnik. Hierzu gehört nicht die Diensteinrichtung nach VV-WSV 11 08.